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SATZUNG des Vereins Soziales Netzwerk Ortenberg e.V. („SoNO“)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Soziales Netzwerk Ortenberg e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Ortenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Unterstützung für Menschen sind, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind; hierzu zählen unter anderem Hilfen im häuslichen Bereich, bei Einkäufen, Ämterangelegenheiten, Arztbesuchen, Mobilitätshilfen, Entlastung von betreuenden Angehörigen;
b) Einrichtung und Betrieb von Begegnungsstätten und tagesstrukturierenden Angeboten;
c) die Initiierung und Unterhaltung von Wohnangeboten für hilfsbedürftige Personen;
d) die Beratung seiner Mitglieder sowie ggf. anderer hilfsbedürftiger Personen und deren Angehörige im Rahmen der Zielsetzung des Vereins;
e) die Betreuung von Grundschulkindern mit Schulaufgabenhilfe und Essensausgabe.
(4) Der Verein ist berechtigt, ähnliche oder gleichartige Unternehmen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, zu gründen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen und deren Geschäftsführung oder Vertretung zu übernehmen. Der Verein kann sämtliche Rechtshandlungen und Geschäfte vornehmen, die den oben genannten Vereinszweck fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gertrud-von-Ortenberg-Bürgerstiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitglieder erwerben durch ihre Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Unterstützung durch den Verein.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag einer nicht voll geschäftsfähigen Person bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über seinen Antrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich Widerspruch erhoben werden; über diesen entscheidet der SoNORat in seiner nächsten Sitzung abschließend.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung, Beitrags- oder Geschäftsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der SoNORat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Der SoNORat hat dem betroffenen Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den SoNORat schriftlich mitgeteilt und mit dessen Zugang wirksam. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch erheben. Die endgültige Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstands vorgenommen werden, wenn
a) sich die Adresse eines Mitglieds geändert hat, dieses Mitglied die Adressänderung dem Vorstand nicht mitgeteilt hat und der Vorstand auf einmaliges Anschreiben an die ihm bekannte Adresse keine Rückmeldung von diesem Mitglied erhalten hat;
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b) das Mitglied mit der vollständigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seit mehr als sechs Monaten im Verzug ist.
(7) Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied schriftlich angedroht wurde und mindestens zwei Monate seit der Androhung vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Von den Mitgliedern können Beiträge für die Unterstützung der Arbeit des Vereins erhoben werden. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den jeweiligen Jahresbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder ausnahmsweise zu erlassen.
(8) Gegebenenfalls bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden in keinem Fall zurückerstattet. Ein Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
(9) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein oder die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der SoNORat
c) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt über die normative Ausrichtung des Vereins, wie sie in der Vereinssatzung niedergeschrieben ist und besorgt die Einhaltung und Erfüllung der Vereinssatzung. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins und seiner Organe. Über die Teilnahme sonstiger Personen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abwahl der SoNORatsmitglieder nach § 9 Abs. 1 a), b) und e,
b) Entlastung des SoNORats,
c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des SoNORats und des Vorstands,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) Beschluss über Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) ggf. die Wahl von Rechnungsprüfern.
(3) In allen anderen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den SoNORat und den Vorstand beschließen.
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§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom SoNORat in vorheriger Absprache mit dem Vorstand, bestimmt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den SoNORat einberufen werden, wenn er diese nach Lage der Verhältnisse für erforderlich hält. Sie muss vom SoNORat unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim SoNORat beantragt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des SoNORats bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Ortenberg oder gegebenenfalls in einem an dessen Stelle tretenden anderen amtlichen Mitteilungsblatt. Die Veröffentlichung oder Bekanntmachung muss zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei der Tag der Veröffentlichung oder Bekanntmachung und der Tag der Mitgliederversammlung bei der Berechnung der Frist nicht eingerechnet werden.
(4) Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung oder Erweiterung eines Tagesordnungspunktes müssen spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung schriftlich beim SoNORat eingereicht werden. Diese nachträglich eingereichten Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Anträge auf Satzungsänderungen, sofern eine Satzungsänderung kein Tagesordnungspunkt in der bei Einberufung mitgeteilten Tagesordnung ist, und Anträge auf Auflösung des Vereins können nach der Einberufung nicht mehr gestellt werden. Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind stets möglich, solange der jeweilige Tagesordnungspunkt noch nicht beendet ist.
§ 8 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des SoNORats bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder – sofern auch dieser verhindert ist – ein anderes Mitglied des SoNORats.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; bei Auflösung des Vereins muss jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(3) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der SoNORat innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
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(5) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel und für Beschlüsse zur Änderung der Zwecke des Vereins (§ 2 Abs. 2) oder zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig. Bei juristischen Personen wird die Stimme durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt
(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 9 SoNORat – Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
(1) Der SoNORat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen:
a) dem SoNORats-Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden SoNORats-Vorsitzenden,
c) dem Bürgermeister der Gemeinde Ortenberg,
d) jeweils einer delegierten Person der katholischen und der evangelischen Pfarrgemeinden, zu denen Ortenberg jeweils gehört,
e) bis zu höchstens zehn weiteren Personen.
Diese müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch nicht Mitglied des Vereins sein, sie werden gegebenenfalls mit der Annahme ihrer Wahl in den SoNORats zugleich Mitglied des Vereins.
(2) Mitglied des SoNORats kann nur sein, wer nicht Arbeitnehmer des Vereins oder Arbeitnehmer von Unternehmen ist, an denen der Verein zu mehr als 25 % beteiligt ist. Mitglieder des SoNORats, die nach ihrer Wahl in den SoNORat Arbeitnehmer des Vereins oder Arbeitnehmer von Unternehmen, an denen der Verein zu mehr als 25 % beteiligt ist, werden, scheiden mit Beginn dieses Arbeitsverhältnisses aus dem SoNORat aus. Mitglieder des SoNORats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Angehörige (im Sinne von § 15 AO) eines Vorstandsmitglieds sein.
(3) Die Amtsdauer des SoNORats beträgt zwei Jahren. Er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer SoNORat gewählt ist. Die SoNORats-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(4) Die SoNORats-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 c) und d) sind geborene bzw. delegierte Mitglieder des SoNORats und werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Wahl der SoNORats-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 a), b) und e) wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters ein Wahlleiter, der nicht dem SoNORat oder Vorstand angehört, gewählt.
Der Vorsitzende des SoNORats wird zuerst gewählt. Ist für dieses Amt nur ein Kandidat vorhanden, erfolgt die Wahl entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 1. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Sind für das Amt des SoNORats-Vorsitzenden mehrere Kandidaten vorhanden, erfolgt die Abstimmung schriftlich in geheimer Wahl; hierbei hat jedes Mitglied eine Ja-Stimme und es ist
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derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt und es ist der Kandidat gewählt, der am meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Los. Besteht zwischen dem Kandidaten mit den zweitmeisten Ja-Stimmen und weiteren Kandidaten Stimmengleichheit, so erfolgt zunächst eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten. Der Kandidat, der hierbei die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint, kommt in die Stichwahl mit dem Kandidaten mit den meisten Ja-Stimmen.
Danach werden die übrigen bis zu sechs Mitglieder des SoNORats nach § 9 Abs. 1 b) und e) jeweils einzeln entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 1 gewählt. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Haben mehr Kandidaten, als SoNORats-Ämter zu vergeben sind, mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erreicht, sind die Kandidaten mit den sechs höchsten Ja-Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt gegebenenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, entscheidet der Wahlleiter durch Los.
Auf Vorschlag des Wahlleiters kann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass für die SoNORats-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 b) und e) statt Einzelwahl eine Listenmehrheitswahl oder, wenn nicht mehr Kandi-daten als zu besetzende Ämter vorhanden sind, eine Blockwahl durchgeführt wird.
Bei Listenmehrheitswahl wird schriftlich in geheimer Wahl in einem Wahlgang gewählt; dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind, wobei eine kumulative Vergabe der Stimmen unzulässig ist, d.h. einem Kandidaten kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten, die jeweils in mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Ja-Stimme erhalten haben.
Bei Blockwahl wird über alle Kandidaten für die SoNORats-Ämter nach § 9 Abs. 1 b) und e) in einer Abstimmung entschieden, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat und entweder für alle Kandidaten oder gegen alle Kandidaten stimmen kann. Für die Blockwahl gelten die Regelungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Der stellvertretende Vorsitzende des SoNORats wird von den SoNORats-Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl findet in einer SoNORat-Sitzung statt. Auf Verlangen eines Mitglieds des SoNORats erfolgt die Wahl geheim.
(6) Scheidet ein Mitglied des SoNORats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem SoNORat aus und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder des SoNORats unter die Mindestzahl von fünf, hat der SoNORat bis zum Ablauf der Amtsperiode des SoNORats ein Mitglied in den SoNORat zu kooptieren. Scheidet der Vorsitzende des SoNORats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem SoNORat aus, werden seine Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgt, durch den stellvertretenden Vorsitzenden des SoNORats über-nommen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne dieses Absatzes ist die, zu der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des SoNORats-Vorsitzenden noch nicht eingeladen worden ist.
§ 10 Einberufung, Beschlussfassung und Aufgaben des SoNORats
(1) Der SoNORat tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei SoNORats-Mitglieder oder ein
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Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Gründe dies vom SoNORats-Vorsitzenden verlangen bzw. verlangt.
(2) Die Sitzungen des SoNORats werden durch den SoNORats-Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(3) Der SoNORats-Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter kann unter Beifügung der Tagesordnung einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einladen. Die Einladung soll unter Einhaltung der Regelungen für die Einberufung des SoNORats erfolgen.
(4) Die SoNORats-Sitzungen werden vom SoNORats-Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der SoNORat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird die vorgenannte Personenzahl nicht erreicht, so ist die Sitzung erneut einzuberufen. Ist auch in dieser erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, muss vom SoNORats-Vor-sitzenden eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die über eine Abwahl von einzelnen SoNORat-Mitgliedern oder des gesamten SoNORats zu entscheiden hat.
(5) Für Beschlussfassungen des SoNORats gilt § 8 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Stimmrechtsübertragungen auf ein anderes SoNORat-Mitglied oder auf Dritte sind ausgeschlossen.
(6) Der SoNORat kann in Angelegenheiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, mit einer verkürzten Frist von einer Woche einberufen werden oder eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn diesem Beschlussverfahren zwei Drittel der SoNORat-Mitglieder zustimmen.
(7) Alle Erklärungen des SoNORats werden namens des SoNORats von seinem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben.
(8) Der SoNORat hat folgende Aufgaben:
a) Bestellung, Kontrolle und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
c) Genehmigung der Regelungen der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung,
d) Regelungen über Berichtspflichten der Vorstandsmitglieder,
e) Regelungen über Rechtshandlungen der Vorstandsmitglieder, die einer vorherigen Zustimmung des SoNORats bedürfen,
f) Beschlussfassungen über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken,
g) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
h) Entgegennahme des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Berichts des Wirtschaftsprüfers,
i) Feststellung des Jahresabschlusses,
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j) Wahl des Wirtschaftsprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft werden soll oder muss,
k) Abgabe eines Rechenschaftsberichts in der Mitgliederversammlung.
(9) Der SoNORat kann für bestimmte Aufgaben beratende Personen hinzuziehen und/oder Ausschüsse bilden, die für die Behandlung und Vorbereitung der Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig sind.
(10) Der SoNORat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann von Mitgliedern eingesehen werden.
(11) Die Mitglieder des SoNORats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz von gegebenenfalls entstehenden Auslagen. Auf Beschluss des SoNORats kann der Verein den SoNORats-Mitgliedern eine Vergütung bis zur Höhe dessen bezahlen, was nach den Regelungen des Steuerrechts steuerfrei ist (sog. Ehrenamtspauschale).
(12) Die Mitglieder des SoNORats sind über alle internen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens drei natürlichen Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss des SoNORats jeweils einzeln bestellt und abberufen. Der SoNORat kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten; über die Vergütung und den gegebenenfalls zu schließenden oder zu ändernden Dienstvertrag mit dem einzelnen Vorstandsmitglied beschließt der SoNORat.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt dieses den Verein allein. Der SoNORat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und – in Zusammenwirkung mit dem SoNORat – die Entwicklung der strategischen Zielsetzung des Vereins. Er ist insbesondere verantwortlich für die Leitung der ggf. einzurichtenden Geschäftsstelle und der Einrichtungen des Vereins, für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans des Vereins.
(5) Eine generelle Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen. Der SoNORat kann durch Beschluss einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern jeweils für ein konkretes Rechtsgeschäft oder für alle Rechtsgeschäfte mit einer bestimmten anderen juristischen Person, die nach der Abgabenordnung wegen Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(6) Der Vorstand legt die Zahl, die Häufigkeit und die Form und Frist der Einberufung seiner Vorstandssitzungen sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands
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selbst fest. Er stellt als Grundlage und Rahmen seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung auf, die der Genehmigung durch den SoNORat bedarf.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmrechtsübertragungen auf ein anderes Vorstandsmitglied oder auf Dritte sind ausgeschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Wird die vorgenannte Personenzahl nicht erreicht, so ist die Sitzung erneut einzuberufen. Ist auch in dieser erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, muss der Vorstand beim SoNORats-Vorsitzenden die Einberufung einer SoNORats-Sitzung beantragen; in dieser ist die anhaltende Beschlussunfähigkeit des Vorstands zu behandeln.
(8) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(9) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder des Vereins haften nach Maßgabe des § 31a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein schließt eine Vereinshaftpflichtversicherung ab.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand oder dem SoNORat nicht angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese haben einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand des Vereins aufzustellenden Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist unbegrenzt möglich.
(2) Wenn die Buchführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten Wirtschaftsprüfer oder eine vom Vorstand beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beurteilt wird und diese/r den Jahresabschluss erstellt oder prüft, kann die Mitgliederversammlung von der Wahl von Rechnungsprüfern absehen.
§ 13 Protokollführung
Über den Verlauf jeder Versammlung oder Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung durch den Versammlungs- oder Sitzungsleiter bestimmt. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung, Versammlungs-/Sitzungsleiter, Protokollführer, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Abstimmungsgegenstand, -art und -ergebnisse. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungs-/Sitzungsleiter spätestens vier Wochen nach der Versammlung zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des SoNORats bzw. des Vorstands erhalten ohne gesonderte Anforderung vom Sitzungsleiter eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls des Organs, in dem sie Mitglied sind.
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§ 14 Schriftform, Einreichung von Anträgen, Satzungsanpassungen, Sprachwahl
(1) Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder per E-Mail.
(2) Anträge, die nach dieser Satzung an den SoNORat oder den Vorstand zu richten sind, gelten nur dann als zugegangen, wenn sie an die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins, sofern eine solche besteht, gerichtet sind.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, nach vorheriger Information des SoNORats, Satzungsänderungen durchzuführen, wenn diese aus formalen Gründen von Behörden verlangt oder wenn damit Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigt werden, soweit damit keine Änderung des Sinns der Satzungsregelung verbunden ist. Dergestalt vorgenommene Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
(4) Diese Vereinssatzung verwendet der besseren Lesbarkeit wegen bei der Bezeichnung von Organmitgliedern die männliche Form und versteht diese geschlechtsneutral.
§ 15 Übergangsbestimmungen
Sämtliche bisherige Vorstandsmitglieder bleiben nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über diese Satzung so lange im Amt, bis auf der Grundlage dieser Vereinssatzung vom erstmals gewählten SoNORat der Vorstand neu gewählt wird und zugleich die Satzungsänderung durch Eintragung im Vereinsregister wirksam und die Veränderung der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen wird. Die Wahl der SoNORats-Mitglieder erfolgt auf der Grundlage dieser Vereinssatzung in derselben Mitgliederversammlung, in der auch zuvor diese Vereinssatzung beschlossen worden ist. Sowohl die Wahl der SoNORats-Mitglieder als auch der Vorstandsmitglieder ist also aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden dieser Vereinssatzung durch deren Eintragung im Vereinsregister.
Ortenberg, den 30.10.2019

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